Satzung

Satzung vom 06.09.2018,
geändert durch die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vom  23.07.2020

§ 1

Der Verein trägt den Namen „A 007 der Chor“, hat seinen Sitz in 79379 Müllheim und soll in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name des Vereins „A 007 der Chor e.V.“

Der Verein ist Mitglied im Untermarkgräfler Chorverband (UMCV) und über den UMCV Mitglied im Badischen Chorverband (BCV).

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Pflege des Chorgesangs.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch das Abhalten regelmäßiger Singstunden, die Vorbereitung auf musikalische Veranstaltungen und Mitwirkung an öffentlichen Veranstaltungen im Dienste des Gemeinwohls.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Erfüllung des Vereinszwecks geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.

§ 3

Der Verein besteht aus singenden (aktiven) und fördernden (passiven) Mitgliedern. Singendes Mitglied kann jede stimmbegabte Person sein, förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Chores unterstützen will.

Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern.

Minderjährige bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

Über den Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand nach Anhörung der aktiven Chormitglieder.

§ 4

Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss, durch Austritt oder durch Tod.

Verstößt ein Mitglied in besonderer Weise gegen Ziele und Interessen des Vereins, so kann von der Mitgliederversammlung der Ausschluss verhängt werden. Dem betroffenen Mitglied muss die Anhörung vor der Mitgliederversammlung gewährt werden.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand unter Einhaltung einer 4-wöchigen Kündigungsfrist zum Ende eines Quartals. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

§ 5

Die Mitglieder zahlen Beiträge, die in Höhe und Ausgestaltung durch eine vom Vorstand erarbeitete und von der Mitgliederversammlung genehmigte Beitragsordnung festgelegt wird.

Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins.

§ 6

Die Organe es Vereins sind: Die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7

Die Mitgliederversammlung ist als das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben nicht satzungsgemäß einem anderen Vereinsorgan übertragen sind.

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr vom Vorstand in Textform unter Wahrung einer Einladungsfrist von 14 Tagen einzuberufen und wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, wird ein Versammlungsleiter gewählt.

Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn mindestens die Hälfte der aktiven Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.

Alle Beschlüsse mit Ausnahme von Satzungsänderungen oder der Auflösung des Vereins werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

Ein Mitglied kann sich bei Abwesenheit durch ein anderes Mitglied vertreten lassen, jedoch darf kein Mitglied mehr als ein weiteres Mitglied vertreten. Die schriftliche Vertretungsvollmacht muss dem Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung vorliegen.

Bei Beschlüssen zu Satzungsänderungen oder zur Auflösung des Vereins ist eine Vertretung nicht möglich.

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen ist.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung
  • Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstands
  • Genehmigung des Jahresberichts und Entlastung des Vorstands
  • Wahl des Vorstandes
  • Festsetzung des Mitgliederbeitrags
  • Entgegennahme des Musikalischen Berichts
  • Auflösung des Vereins

§ 8

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden sowie einem weiteren Mitglied. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Vereinsmitglieder gewählt werden. Für spezielle Vereinsaufgaben (Kassierer, Schriftführer u.a.) kann der Vorstand durch die Mitgliederversammlung erweitert werden.

Der/die 1. Vorsitzende oder im Falle seiner Verhinderung der/die 2. Vorsitzende, laden zu den Vorstandssitzungen schriftlich ein. Mit der Einladung soll eine Tagesordnung versandt werden. Das Erfordernis der Schriftlichkeit wird durch die Versendung einer Email erfüllt.

Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Alle Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die beiden Vorsitzenden. Jeder von ihnen ist einzeln vertretungsberechtigt.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

Die musikalische Leitung berät den Vorstand in allen musikalischen Angelegenheiten und wird durch den Vorstand nach Anhörung der aktiven Chormitglieder auf der Grundlage eines schriftlichen Honorarvertrags berufen.

Sollte die musikalische Leitung ordentliches Mitglied des Vereins sein, ruht die Mitgliedschaft (beitragsfrei) für die Dauer der Tätigkeit als musikalische/r Leiter/in. Er/sie hat somit bei Mitgliederversammlungen kein Stimmrecht.

Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl eines Nachfolgers im Amt.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner regulären Amtszeit aus, kann der Vorstand eine Ergänzungswahl vornehmen, die durch die nächste Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.

§ 9

Beschlüsse zu Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Der Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf einer Dreiviertelmehrheit aller Mitglieder. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, wird unter Wahrung der Einladungsfrist eine neue Versammlung einberufen. Dort genügt zur Auflösung eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Förderverein des Markgräfler Gymnasiums e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 10       Datenschutzbestimmungen

Der Verein speichert mit Einwilligung seiner Mitglieder deren personenbezogenen Daten, verarbeitet diese auch auf elektronischem Wege und nutzt sie zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins.

Folgende Daten werden – ausschließlich – gespeichert und verarbeitet:

  • Name, Vorname, Anschrift
  • Geburtsdatum und –ort
  • Kommunikationsdaten (Telefon, Telefax, Mobilfunkverbindung, Emailadresse) bei aktiven Mitgliedern und Funktionsträgern
  • Funktion im Verein
  • Zeitpunkt des Eintritts in den Verein

Weitere Daten werden nicht oder nur mit ausdrücklicher, ergänzender Zustimmung des Betroffenen erhoben.

Für das Beitragswesen wird des Weiteren die Bankverbindung des Betroffenen (IBAN, BIC) gespeichert.

Alle personenbezogenen Daten und Bankdaten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor Kenntnis und Zugriff Dritter geschützt.

Aus Gründen der Bestandsverwaltung und der Beitragserhebung werden die unter Ziff. 1 genannten persönlichen Daten im Umfang des Erforderlichen an den UMCV, den BCV und den Deutschen Chorverband weitergeleitet.

Die Meldung von Vereinsmitgliedern und personenbezogenen Daten derselben dürfen vom Verein zur Erfüllung seines Vereinszwecks an die Dachverbände weitergegeben werden, ebenso an die maßgeblichen Bankinstitute. Der Verein stellt sicher, dass die Verwendung durch das beauftragte Kreditinstitut ausschließlich zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins erfolgt und nach Zweckerreichung, Austritt des betroffenen Mitglieds oder erfolgtem Widerspruch die Daten unverzüglich gelöscht und die Löschung dem betroffenen Mitglied bekannt gegeben wird. Im Übrigen werden die Daten verstorbener Mitglieder archiviert und vor unbefugtem Gebrauch geschützt.

Soweit gesetzlich vorgeschrieben, werden die Daten von Vereinsmitgliedern bis zum Ablauf der steuerrechtlichen oder buchhaltungstechnischen Aufbewahrungsfristen dokumentensicher aufbewahrt und nach Ablauf der Frist vernichtet.

Müllheim, den 23.07.2020

gez.       Dagmar Wettstein, 1. Vorsitzende